Leistungen2018-08-21T14:54:32+02:00

LEISTUNGEN des/der selbstständigen BETREUER(IN)

Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • Zubereitung von Mahlzeiten

  • Vornahme von Besorgungen

  • Durchführen von Hausarbeiten

  • Botengänge (Post, Apotheke, Supermarkt)

  • Sorgetragung für ein gesundes Raumklima

  • Betreuung von Pflanzen (Blumen gießen), Gartenarbeiten (Rasen mähen, etc.) nach Sondervereinbarung

  • Betreuung von Tieren (Hunde, Katzen), weitere Tiere nach Sondervereinbarung

  • Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

  • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufes)

  • Gesellschafterfunktion

  • Pflegerische Tätigkeiten, wenn dafür nicht diplomiertes Pflegepersonal notwendig ist

  • Unterstützung bei der oralen Nahrungs -+ Flüssigkeitsaufnahme

  • Unterstützung beim An-+ Auskleiden

  • Unterstützung beim Aufstehen, Niedersetzen und Gehen

  • Unterstützung bei der Körperpflege

  • Unterstützung bei der Benutzung von Toilette und/oder Leibstuhl

  • Unterstützung beim wechseln von Inkontinenzprodukten

Der/Die selbständige Betreuer(in) steht der Auftrag gebenden Partei garantiert 24 Stunden, abzüglich 2 Ruhestunden, pro Kalendertag zur Verfügung. Bei der Vornahme von Besorgungen unterliegt der/die selbstständige Betreuer(in) den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Pflegerische + ärztliche Tätigkeiten

  • Verabreichen von Arzneimittel

  • Anlegen von Bandagen und Verbände, sowie das Anziehen von Anti-Thrombose-Strümpfen

  • Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen blutgerinnungshemmender Arzneimittel

  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens

  • Einfache Wärme- + Lichtanwendungen

Da es sich hier nicht um Tätigkeiten einer(s) Personenbetreuerin(s) handelt, ist es unbedingt erforderlich, dass ein Arzt oder eine diplomierte Krankenschwester die Übertragung dieser Tätigkeiten an den/die selbstständigen Betreuer in schriftlicher Form überträgt. Weiteres dürfen diese Tätigkeiten nur erfolgen, wenn der/die selbstständige Betreuer(in) dauernd oder zumindest regelmäßig über einen längeren Zeitraum im Haushalt der zu betreuenden Person(en) anwesend ist.